Die nordrheinwestfälische Landesregierung hat im vergangenen Jahr eine Neufassung des Denkmalschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen initiiert. Der erste Gesetzentwurf wurde aufgrund der Rückmeldungen aus der Verbändeanhörung vollständig überarbeitet. Der geänderte Entwurf zur Novellierung des Denkmalschutzgesetzes NRW vom 03.03.2021 mit einigen umfassenden Änderungen der gesetzlichen Vorschriften liegt nun vor.
Um eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken, verzichtet der Entwurf in § 24 Abs. 2 auf die Benehmensherstellung in der Baudenkmalpflege. Damit soll zukünftig einzig die Untere Denkmalbehörde die Entscheidung über die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalschutzliste und über Veränderungen am Baudenkmal vornehmen. Die Denkmalfachämter der Landschaftsverbände sollen nur noch angehört werden. Für Verfahren, die Angelegenheiten des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege betreffen, wird die Verpflichtung zur Benehmensherstellung dagegen beibehalten.
In seiner Stellungnahme vom 09.04.2021 formuliert der Landschaftsverband Rheinland seine Kritik am Gesetzentwurf. Der LVR sieht in den oben dargestellten Änderungen eine Schwächung der Denkmalfachämter, auf deren Expertise zukünftig verzichtet werden soll und warnt vor der sich daraus ergebenden Gefahr für die Baudenkmäler. So fürchtet die Leiterin des LVR-Amtes für Denkmalpflege, Dr. Andrea Pufke, dass Denkmäler kurzfristigen, mitunter wirtschaftlichen Interessen geopfert werden könnten. Außerdem unterstelle der Gesetzentwurf mit der unterschiedlichen Behandlung von Bau- und Bodendenkmälern, dass Baudenkmäler weniger fundiertes Fachwissen erforderten als Bodendenkmäler.
Auch der Verband deutscher Kunsthistoriker sieht im Gesetzentwurf eine Schwächung der Denkmalfachämter und eine potenzielle Gefährdung der Denkmäler, wenn die DenkmalpflegerInnen, ArchitektInnen und KunsthistorikerInnen der beiden Fachämter des LVR und des LWL mit ihrer fachlichen Kompetenz nicht mehr zwingend beteiligt werden.
Erst im Jahr 2018 hatte die Landesregierung eine Studie des Büros synergon aus Köln in Auftrag gegeben. Nach der Bewertung der Gutachter dieser Studie habe sich das Denkmalschutzgesetz insgesamt bewährt. Das Instrument der Benehmensherstellung sollte ihrer Ansicht nach ausgebaut und lediglich Fristen bei der Benehmensherstellung angepasst werden. Die in der Gesetzesbegründung angeführte Streichung der Benehmensherstellung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung lässt sich den Empfehlungen des Gutachtens nicht entnehmen.
Um uns ein Bild von den Auswirkungen der geplanten Gesetzesnovelle für die Stadt Viersen machen zu können, bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Wie will die Verwaltung zukünftig die Belange des Denkmalschutzes sicherstellen?
- Mit welchem Personalbedarf rechnet die Verwaltung, um die Aufgabe sachgerecht zu erledigen (aktueller Stellenanteil, zukünftig notwendiger Stellenanteil)?
- Welche Qualifikation hat aktuell das Personal, das die Aufgabe gerade erledigt, welche Qualifikation wird zukünftig notwendig sein?
- Welche Kosten werden von der Verwaltung für die Aufgaben in der Denkmalpflege zukünftig erwartet?
- Sieht die Verwaltung die Gefahr von Interessenskonflikten zwischen Bauamt und der Denkmalpflege?
- Wie schätzt die Verwaltung die Gefahr ein, von Immobilieneigentümer*innen verklagt zu werden, wenn sie Veränderungen an denkmalgeschützten Bauten nicht genehmigt bekommen? Wächst der Druck auf die Stadt Viersen mit der Gesetzesnovelle?
- Wie will die Verwaltung mögliche Konflikte in der Einschätzung eines möglichen Baudenkmals lösen?
- Plant die Verwaltung, eine Stellungnahme zur Novelle z. B. im Rahmen der kommunalen Spitzenverbände dazu abzugeben?
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!
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